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Wie kann unsere Tochter ihre BVG-Ansprüche gegenüber ihrem Mann schützen, von welchem sie getrennt lebt?

Unsere Tochter lebt seit 10 Jahre getrennt von Ihrem Mann, der 15 Jahre älter ist als sie. Im April wird er pensioniert und will sich das ganze BVG ausbezahlen lassen. Dies, um unserer Tochter nichts von seinem BVG abgeben zu müssen. Was steht unserer Tochter zu? Auf was muss sie achten oder vorkehren, damit sie keine Fehler macht?

X.X

Für die Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter und ihr Mann dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen.

Wenn der Ehemann Ihrer Tochter im April pensioniert wird, kann er sich grundsätzlich nur 1/4 seines Altersguthabens als Kapitalabfindung von seiner Pensionskasse auszahlen lassen. Es kann aber sein, dass seine Pensionskasse in ihrem Reglement eine höhere Kapitaloption vorgesehen hat. Für die Kapitalauszahlung ist aber die Zustimmung Ihrer Tochter als Ehefrau notwendig. An dem Zustimmungserfordernis ändert auch die Tatsache des Getrenntlebens nichts.

Erteilt Ihre Tochter die Zustimmung zur Kapitalauszahlung, befindet sich der ausbezahlte Betrag im freien Vermögen des Ehemannes und seine BVG-Rente reduziert sich entsprechend. Über den ausbezahlten Kapitalbetrag kann der Ehemann diesfalls frei verfügen und diesen verbrauchen.

Falls der Ehemann stirbt, ohne dass Ihre Tochter und er geschieden sind, so hat Ihre Tochter zwar Anspruch auf eine Witwenrente, aber die Rente ist kleiner, als wenn keine Kapitalauszahlung erfolgt. Dafür ist der Nachlass grösser, aber auch nur, sofern der Ehemann das Geld nicht bereits verbraucht hat. Dies stellt meines Erachtens ein erhebliches Risiko für Ihre Tochter dar. Wenn keine Kapitalauszahlung erfolgt, so erhält Ihre Tochter eine höhere Witwenrente und trägt das Risiko nicht, dass der Kapitalbetrag vollumfänglich verbraucht ist.

Bei einer Scheidung ist gesetzlich genau vorgeschrieben, wie der ausbezahlte Kapitalbetrag zu berücksichtigen ist. Ist das Kapital im Zeitpunkt der Scheidung aber nicht mehr vorhanden, wird der Anspruch Ihrer Tochter aus Güterrecht geschmälert. Wenn Ihre Tochter die Zustimmung zur Kapitalauszahlung nicht erteilt, ist das gesamte Vorsorgeguthaben des Ehemanns bei einer allfälligen Scheidung noch vorhanden, natürlich abzüglich bereits erfolgten Rentenauszahlungen. Das Gericht entscheidet dann nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten. Aufgrund des Altersunterschieds von 15 Jahren könnte es sein, dass das Gericht Ihrer Tochter eine kleinere Rente zuspricht, als wenn sie beispielsweise ebenfalls kurz vor der Pensionierung stehen würde. Dies deshalb, weil Ihre Tochter aufgrund ihres Alters noch ein paar Jahre Zeit hat, um selber für die berufliche Vorsorge zu sparen.

Gestützt auf das Gesagte, ist meine klare Empfehlung an Ihre Tochter, zum Schutz ihrer Ansprüche aus BVG gegenüber ihrem Ehemann die Zustimmung zur Kapitalauszahlung nicht zu erteilen.

(MLaw Sabrina Meier, Rechtsanwältin, Luzerner Zeitung)