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Volljährigenunterhalt

Mit Scheidungsurteil von 2014 wurde ich verpflichtet für meine Tochter bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Unterhalt zu bezahlen. Meine Tochter ist mittlerweile 25 Jahre alt und hat bereits zwei Studiengänge abgebrochen. Im September 2022 wird sie ihr drittes Studium beginnen. Bin ich verpflichtet, nach wie vor für sie Unterhalt zu bezahlen und wie habe ich vorzugehen?

Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Die Eltern haben jedoch ihrem volljährigen Kind Unterhalt zu zahlen, wenn es mit 18 Jahren noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Weder das Gesetz noch die Praxis sehen eine strikte Altersgrenze vor, bis zu welcher, eine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden muss.

Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Abschluss der Ausbildung bedeutet im Regelfall, dass das Kind selbst fähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und allfällige Fort- und Weiterbildung selber übernehmen kann. Bei einem Studium an Universitäten kann in der Regel nach Abschluss des Masters vom Erreichen des Ausbildungsziels und von einer abgeschlossenen Ausbildung ausgegangen werden. An Fachhochschulen gelten in der Regel bereits Bachelorabschlüsse als Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

Weiter ist die Unterstützung den Eltern zumutbar, wenn es insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Eltern erlauben und die Unterstützung unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehung zum Kind zumutbar erscheint. Das volljährige Kind muss zudem für die beabsichtigte Ausbildung geeignet erscheinen und diese ernsthaft und zielstrebig verfolgen. Ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer gemäss Rechtsprechung noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat. Weder sollen Bummelstudenten gefördert noch ausserordentliche Leistungen vom Kind verlangt werden.

Vorliegend kommt es auf die gesamten Umstände an, ob weiterhin Unterhalt zu bezahlen ist oder nicht. Sofern Ihre Tochter für die bisher gewählten Studiengänge ungeeignet erschien und trotz Bemühungen nicht zum Erfolg kam, wird ein Gericht die Fortdauer des Unterhalts wohl bejahen. Handelt es sich bei Ihrer Tochter hingegen um eine «Bummelstudentin», welche keine Erfolge nachweisen kann und sich nie ernsthaft bemühte, kann die Leistung von Volljährigenunterhalt durchaus unzumutbar erscheinen.

Sofern die Zahlung von Volljährigenunterhalt aufgrund der Umstände unzumutbar ist, stellt dies ein Abänderungsgrund dar. Beim zuständigen Gericht kann somit eine Abänderung der Kinder- bzw. Volljährigenunterhaltsbeiträge verlangt werden. Um eine solche Abänderung zu beantragen, können Sie sich an eine Fachperson wenden.

(MLaw Silvia Ferraro, Rechtsanwältin, Seetaler Bote)