Ehe unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft
Mein Mann und ich sind kinderlos und besitzen eine Eigentumswohnung. Wir haben 2002 einen Ehevertrag abgeschlossen und den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Darin ist festgehalten, dass im Todesfall das Gesamtgut vollständig dem überlebenden Ehegatten zufällt. Es bestehen keine Eigengüter. Sämtliches Vermögen ist Gesamtgut.
K.G.
Ich gehe vorliegend davon aus, dass Sie den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt haben. Diese vereinigt das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Dies sind Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen sowie allfällige Genugtuungsansprüche.
Da Sie über keine Eigengüter verfügen, befindet sich Ihre Eigentumswohnung im Gesamtgut. Dies trifft auch zu, wenn Sie die Wohnung verkaufen und eine neue Wohnung erwerben. Weil Sie für den Todesfall ehevertraglich vereinbart haben, dass sämtliches Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufällt, geht auch die Eigentumswohnung in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten über. Einer expliziten Vereinbarung bezüglich des Eigentumsübergangs bedarf es nicht.
Sofern Sie und Ihr Ehemann bis heute keinen Erbvertrag abgeschlossen und keine Testamente errichtet haben, hinterlassen Sie im Todesfall nicht nur den überlebenden Ehepartner als Erben, sondern auch Ihre Eltern oder wenn diese vorverstorben sind, allfällige weitere Erben des elterlichen Stamms.
Aufgrund des abgeschlossenen Ehevertrages und der Tatsache, dass weder Sie noch Ihr Ehemann über Eigengüter verfügen, erhält der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehepartners und dessen Nachlass beträgt null.
Bei einem gemeinsamen Versterben, beispielsweise infolge eines Autounfalls, wird das Gesamtgut hälftig geteilt, sofern Sie diesen Fall im Ehevertrag nicht abweichend geregelt haben, und fällt je zur Hälfte in den Nachlass von Ihnen und Ihrem Ehemann. Da Sie kinderlos sind, würde die Erbschaft jeweils an den elterlichen Stamm gehen. Dabei erben Vater und Mutter nach Hälften. An die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils treten dessen Nachkommen, also Ihre Geschwister zu gleichen Teilen.
Eltern sind im Gegensatz zu Geschwistern pflichtteilsgeschützt. Falls Ihre Eltern noch leben, haben Sie die Möglichkeit, diese für den Fall des gemeinsamen Versterbens mittels Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil zu setzen. Über den Rest können Sie frei verfügen, da eben die Geschwister nicht pflichtteilsgeschützt sind. Mit der kommenden Erbrechtsrevision wird der Pflichtteilsschutz der Eltern aller Voraussicht nach wegfallen.
Kurzantwort
Mit der Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft vereinigen die Ehegatten praktisch ihr gesamtes Vermögen. Für eine optimale Begünstigung im Todesfalle haben sie die Möglichkeit zu vereinbaren, dass das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Der Nachlass ist diesfalls meist sehr klein.
(MLaw Sabrina Meier, Rechtsanwältin und Notarin, Luzerner Zeitung)