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Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung?

Wir sind seit 20 Jahren verheiratet und haben zwei Kinder. Mein Mann will nun die Gütertrennung. Er verdient wesentlich mehr als ich, da ich nur Teilzeit arbeite. Wir haben unser Haus vor 10 Jahren gemeinsam gekauft und aus dem gemeinsamen Einkommen finanziert. Was würde ich bei Gütertrennung erben? Gilt die Gütertrennung für die ganze Ehezeit oder ab heute? Hat die Gütertrennung auch Auswirkungen auf die Unterhaltsbeiträge bei einer Scheidung?

K.L.

Gesetzliche Güterstände

Das Gesetz kennt drei Güterstände, nämlich die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft (auf welche ich im Folgenden nicht näher eingehe) und die Gütertrennung. Da Sie vertraglich noch keinen anderen Güterstand vereinbart haben, unterstehen Sie derzeit dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Gütermassen Errungenschaft und Eigengut eines jeden Ehepartners. Zum Eigengut gehören insbesondere das voreheliche Vermögen jedes Ehepartners („eingebrachtes Gut“) sowie Schenkungen und Erbschaften, welche ein Partner erhalten hat. Zur Errungenschaft gehört alles, was nicht Eigengut ist, also namentlich das während der Ehedauer gemeinsam angesparte Vermögen.

Im Todesfall oder bei Scheidung behält jeder Ehepartner sein Eigengut und erhält je die Hälfte der gesamten Errungenschaft. Diesbezüglich gibt es bei der Berechnung der Güterrechtsansprüche im Todesfall oder bei Scheidung keinen Unterschied. Vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung profitiert demnach derjenige Ehepartner, welcher (z.B. wegen der Kinderbetreuung) das tiefere Einkommen erzielt, da er in der Regel weniger zum gemeinsam Ersparten beitragen konnte und dennoch im Todesfall oder bei Scheidung die Hälfte des gesamten Ersparten bekommt.

Gütertrennung

Die Eheleute haben die Möglichkeit, vertraglich den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Dieser Güterstand kann ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages, aber auch rückwirkend für die gesamte Ehedauer vereinbart werden. Die Eheleute haben diesbezüglich die freie Wahl. Der Ehevertrag muss bei einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Bei der Gütertrennung wird nur zwischen dem Vermögen des Ehemannes und demjenigen der Ehefrau unterschieden. Insbesondere gibt es keine Errungenschaft, an welcher der finanziell Schwächere im Todesfall oder bei Scheidung güterrechtlich beteiligt wäre.

Todesfall

Würde das gesamte eheliche Vermögen von Ihnen und Ihrem Mann aus Errungenschaft bestehen, so erhalten Sie im Todesfall unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung „unter dem Strich“ 75 % des Vermögens, nämlich 50 % aus Güterrecht und nochmals die Hälfte der anderen 50 % aus Erbrecht; die Kinder erhalten in diesem Fall je einen Achtel des Vermögens.

Bei Gütertrennung fällt das gesamte Vermögen des Verstorbenen in den Nachlass. Sie würden diesfalls aus Güterrecht nichts erhalten, wären aber am Nachlass in der Erbteilung zu 50 % beteiligt; je 25 % des Nachlasses würden Ihre Kinder bekommen.

In Ihrem Fall wären Sie bei Vereinbarung der Gütertrennung sowohl im Todesfall als auch bei Scheidung daher deutlich schlechter gestellt als unter der derzeit geltenden Errungenschaftsbeteiligung.

Unterhaltsbeiträge bei Scheidung

Die Wahl des Güterstandes hat keinen direkten Einfluss auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe nacheheliche Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Es ist also nicht so, dass sich der Ehemann mit der Wahl des Güterstands der Gütertrennung auch einer allfälligen Frauenunterhaltspflicht nach der Scheidung entledigen könnte. Im Gegenteil würde sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes dann etwas reduzieren, wenn er im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung bei der Scheidung der Ehefrau einen solch grossen Betrag aus Güterrecht bezahlen muss, dass diese daraus einen namhaften Vermögensertrag erwirtschaften oder eine ausreichende Altersvorsorge sichern kann.

Empfehlung

Da Sie das deutlich tiefere Einkommen als Ihr Ehemann haben, empfehle ich Ihnen, den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beizubehalten.

Kurzantwort
Vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung profitiert der finanziell schwächere Ehepartner, vom Güterstand der Gütertrennung hingegen der finanziell Stärkere.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Familienrecht und Fachanwalt SAV Erbrecht, Luzerner Zeitung)