Abänderung von Unterhaltsbeiträgen
Ich bin geschieden und habe mit meinem Ex-Ehemann eine zweijährige Tochter. Mein Ex-Ehemann bezahlt gemäss Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge für unsere gemeinsame Tochter. Er ist in einer neuen Beziehung und ist vor kurzem wieder Vater geworden. Nun möchte er tiefere Unterhaltsbeiträge für unsere Tochter bezahlen. Darf er die Unterhaltsbeiträge für unsere Tochter ohne mein Einverständnis reduzieren?
Unterhaltsbeiträge können herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung erheblich und dauerhaft ändern. Um die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge abzuändern, muss beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder an demjenigen Ihres Ex-Ehemannes eine Klage eingereicht werden. Ihr Ex-Ehemann kann beim Gericht beantragen, dass die Unterhaltsbeiträge für Ihre Tochter bereits für die Dauer des Verfahrens reduziert werden.
Voraussetzung für die Abänderung des Unterhaltsbeitrages an Ihre Tochter ist folglich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung. Eine wirtschaftliche Veränderung kann einerseits darin liegen, dass der Unterhaltsschuldner weniger verdient. Ob diese Veränderung wesentlich ist, wird an der Höhe des Unterhaltsbeitrags gemessen. Eine Veränderung kann deshalb bei einem tiefen Unterhaltsbeitrag wesentlich sein, bei einem hohen Unterhaltsbeitrag hingegen nicht. Andererseits kann eine wesentliche Veränderung auch darin liegen, dass beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehemann zusätzliche Unterhaltspflichten hinzugekommen sind. Dies trifft auf Ihren Ex-Ehemann zu, der nach der Scheidung ein zweites Mal Vater geworden ist. Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes liegt damit ein Abänderungsgrund vor und die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge müssen neu berechnet werden.
Hat ein Elternteil – aus derselben oder verschiedenen Beziehungen – mehrere Kinder, haben alle Kinder einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch ihn. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes Kind frankenmässig den gleichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält. Wichtig ist, dass Ihrem Ex-Ehemann als Unterhaltsschuldner stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Was Ihrem Ex-Ehemann nach Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Überschuss verbleibt, ist unter den Kindern Ihres Ex-Ehemannes nach Massgabe der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse der Kinder zu verteilen. Dabei ist die Leistungsfähigkeit der jeweils anderen Elternteile, das heisst von Ihnen und der neuen Partnerin Ihres Ex-Ehemannes ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn der Überschuss Ihres Ex-Ehemannes nicht ausreicht, um die finanziellen Bedürfnisse Ihrer Tochter und des zweiten Kindes zu decken, so ist das Manko auf beide Kinder zu verteilen.
Ihr Ex-Ehemann kann somit beim Gericht eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einreichen. Ob Ihr Ex-Ehemann die Unterhaltsbeiträge für Ihre Tochter reduzieren kann, hängt von dem ihm verbleibenden Überschuss nach Deckung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums ab.
(MLaw Johanna Souto, LL.M., Rechtsanwältin, Seetaler Bote)