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Wenn die Tochter bei der Erbschaft keine Auskunft geben will

Unsere verstorbene Mutter hinterlässt 6 Kinder. Die eine Tochter hatte eine Vollmacht für die Bankkonten der Mutter und erledigte die Zahlungen für die Mutter direkt ab diesen Konten. Die Mutter war in den letzten 5 Monaten vor ihrem Tod bettlägerig und konnte das Heim nicht mehr verlassen. In dieser Zeit wurden zusätzliche Bargeldbezüge von über Fr. 10’000.– gemacht. In der Inventaraufnahme, die die Tochter alleine mit dem Teilungsamt erstellt hat, steht unter Barschaft Fr. Null. Die anderen Erben möchten wissen, was mit dem Geld gemacht wurde. Die Tochter sagt einfach, sie wisse nichts. Ich bin eingesetzter Willensvollstrecker und hätte gerne folgende Auskunft: Ist es wirklich so, dass die Tochter sich rausreden kann, ohne Rechenschaft abgeben zu müssen? Was für Rechte als Willensvollstrecker habe ich? Wenn die Tochter sich weiter weigert, was kann ich tun? Muss ich vor Gericht?

Willensvollstrecker

Der Willensvollstrecker ist u.a. dazu verpflichtet, den gesamten Umfang des Nachlasses zu ermitteln und bei Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges Inventar aufzunehmen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen ihm Auskunftsansprüche gegenüber den Erben und gegenüber Dritten zu. Die Auskunftspflicht der Erben gegenüber dem Willensvollstrecker besteht im gleichen Ausmass, wie die Erben einander selbst auskunftspflichtig sind. Der Willensvollstrecker ist dabei berechtigt, seinen Auskunftsanspruch gegenüber Erben auch bezüglich lebzeitiger Vorgänge des Erblassers klageweise vor dem ordentlichen Richter durchzusetzen.

Die Auskunftspflicht Dritter wie Banken, Postcheck, Vermögensverwalter, gesetzliche Vertreter etc. gegenüber dem Willensvollstrecker ist identisch mit jener, wie sie den Dritten gegenüber dem Erblasser bestand. Die Auskunftspflicht erstreckt sich somit nicht nur auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern auch auf frühere Vorgänge.

Auftrag

Aufgrund Ihrer Angaben hat zwischen Ihrer Mutter und der Tochter wohl ein Auftragsverhältnis bestanden. Gestützt auf dieses Auftragsverhältnis ist die Tochter als Beauftragte verpflichtet, den Erben und Ihnen als Willensvollstrecker auf Verlangen jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen.

Teilung

Hinsichtlich der Stellung des Willensvollstreckers bei der Erbteilung ist zu bemerken, dass die Teilung Sache der Erben bzw. im Streitfall Sache des Richters ist und der Willensvollstrecker die Teilung lediglich vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu vollziehen hat.

Prozess

Die Tochter ist demnach auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Weigert sie sich, so kann der Anspruch auf Auskunft sowohl von den Erben als auch vom Willensvollstrecker vor Zivilgericht eingeklagt werden. Für die Klage auf Erbteilung sind nur die Erben, nicht aber der Willensvollstrecker befugt.

Kurzantwort
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf Auskunft gegenüber Erben und Dritten, die Teilung selbst ist aber Sache der Erben. Wer für den Erblasser im Auftragsverhältnis tätig war, ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)