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Beweislast bei Schenkungen im Todesfall

Ich habe von meinem verstorbenen Partner während unserer Beziehung einen Ring als Geschenk erhalten. Nun fordern die Erben entweder den Ring zurück oder den Beweis, dass ich diesen als Geschenk erhalten habe. Ich möchte den Ring nicht zurückgeben, habe aber auch keine schriftlichen Beweise. Was kann ich tun?

Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers dessen unmittelbare Rechtsnachfolge an und treten demnach in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Die beweisrechtliche Situation ist also die gleiche, wie wenn der Schenkende selbst den Ring zurückfordern würde.

Eine Schenkung zeichnet sich durch die Merkmale der Vermögenszuwendung, der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens aus. Nur wenn alle diese Merkmale erfüllt sind, kann von einer Schenkung ausgegangen werden. Der Beschenkte erhält einen Vermögensvorteil. Dabei findet eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers statt. Der Vermögensvorteil muss zudem unentgeltlich erfolgen. Ausserdem entscheidend sind der Schenkungswille des Schenkers sowie der «Schenkungsempfangswille» des Beschenkten, d.h. es muss zwischen den Parteien Einigung über die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestehen. Das Motiv für die Schenkung ist in der Regel nicht von Bedeutung. Es wird zwischen der Schenkung von Hand zu Hand und einer Schenkung mit vorhergehendem Schenkungsversprechen unterschieden. Vorliegend ist kein schriftliches Schenkungsversprechen vorhanden, die Schenkung wurde mit der Übergabe des Rings, also von Hand zu Hand, vorgenommen.

Grundsätzlich wird eine Schenkung nicht vermutet und muss daher vom Beschenkten bewiesen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Hingabe von Schmuckgegenständen unter Ehegatten, da wird von einer Schenkung ausgegangen. Wäre der Ring also in einer Ehe verschenkt worden, dann hätten die Erben zu beweisen, dass es sich gerade nicht um ein Geschenk handelte. Da Sie mit Ihrem Partner aber nicht verheiratet waren, greift diese Ausnahme hier nicht. Die Beschenkte hat demnach zu beweisen, dass ihr der Ring geschenkt wurde.

Schwierig zu beweisen ist insbesondere der Schenkungswille, da es sich um eine innere Tatsache des Schenkers handelt. Im Idealfall kann man auf ein schriftliches Schenkungsversprechen oder zumindest eine Geburtstagskarte oder Ähnliches, in dem das Geschenk erwähnt wird, zurückgreifen. Falls nichts Schriftliches vorhanden ist, muss man sich auf Hilfskonstrukte, wie eine genügend nahe Beziehung zwischen den Parteien, Verwandtschaft oder Freundschaft stützen, welche auf einen Schenkungswillen hindeuten können, oder eventuell auch Zeugenaussagen beiziehen. Vorliegend könnten Sie als Beschenkte die lange Dauer der Lebensgemeinschaft als Hilfskonstrukt verwenden und so zeigen, dass der Schenkungswille des Erblassers vorgelegen hat. Sofern Ihnen dieser Beweis nicht gelingt, müssen Sie den Ring an die Erben zurückgeben. Aber es wäre auch denkbar, dass das Bundesgericht in Zukunft einmal seine Praxis an die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse anpasst und seine Rechtsprechung zur Rechtslage bei Ehepaaren analog auch auf die Situation bei Konkubinatspartnern anwendet.

Kurzantwort:

Grundsätzlich hat der Beschenkte die Schenkung zu beweisen. Bei der Hingabe von Schmuckgegenständen unter Ehegatten wird aber vermutet, dass es sich um eine Schenkung handelt.

(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)