Nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge
Ich habe aus erster Ehe drei Kinder (2006, 2009 und 2012). Bei unserer Scheidung im Jahr 2022 wurden für die Kinder Unterhaltsbeiträge festgelegt. Obwohl ein Gerichtsurteil vorliegt, bezahlt der Vater der Kinder keine Unterhaltsbeiträge. Was kann ich dagegen unternehmen?
Falls der Unterhaltsschuldner unregelmässig oder verspätet oder gar keine Unterhaltszahlungen leistet, stehen Ihnen verschiedene Wege offen.
Die Inkassohilfe ist meistens die erste Anlaufstelle. Sie treibt anstelle der unterhaltsberechtigten Person die Unterhaltsbeiträge ein. Ein Anspruch auf Inkassohilfe hat das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsberechtige Ehegatte und ist nicht an weitere Bedingungen geknüpft.
Das Gesuch um Inkassohilfe ist bei der Einwohnergemeinde am eigenen Wohnsitz einzureichen.
Die Inkassohilfe wird zuerst mit dem Vater der Kinder Kontakt aufnehmen und eine Mahnung versenden. Zeigt sich dieser dennoch uneinsichtig können verschiedene Zwangsmassnahmen dennoch nötig sein.
Um eine erste Abhilfe für finanzielle Engpässe zu schaffen, kann ein Gesuch um Bevorschussung bei der Einwohnergemeinde des eigenen Wohnsitzes gestellt werden. Ein Anspruch auf die Unterhaltsbevorschussung hat nur das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind. Für die Bevorschussung gelten allerdings strenge Voraussetzungen. Der Unterhalt der Kinder darf beispielsweise nicht anderweitig gesichert sein, auch wird das Einkommen des Elternteils, der die Kinder hauptsächlich betreut bei der Bemessung der Bevorschussung berücksichtigt.
Falls der Unterhalt gar nicht bezahlt wird kann in einem Gerichtsverfahren eine Schuldneranweisung angestrebt werden. Bei einer Schuldneranweisung wird ein Schuldner des Vaters ihrer Kinder verpflichtet direkt einen Teilebetrag an Sie zu überweisen. Meistens werden so die Unterhaltszahlungen direkt vom Lohn des Vaters abgezogen und an Sie überwiesen.
Zur Vollstreckung bereits fälliger Unterhaltsbeiträge kann der betreibungsrechtliche Weg eingeschlagen werden. Denn ein Gerichtsurteil ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel.
Hierfür ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Vaters ein Betreibungsbegehren zu stellen. Sie erhalten jedoch die Unterhaltszahlungen nicht direkt nach dem Betreibungsbegehren. Vielmehr müssen Sie das ganze Verfahren durchlaufen bis hin zur Pfändung, sofern der Vater nicht vorher bezahlt.
Alternativ können Sie auch bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Bestrafung der unterhaltsverpflichteten Person stellen. Durch die Einleitung eines Strafverfahrens erhalten Sie jedoch die Unterhaltsleistungen nicht bezahlt. Vielmehr handelt es sich um eine Bestrafung des Vaters, der trotz Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. In der Praxis erweisen sich Strafanträge, auch wenn sie direkt keine Unterhaltsbeiträge verschaffen, als sehr effizientes Instrument der Inkassohilfe.
Welcher der verschiedenen Wege für Sie am geeignetsten ist und ob allenfalls mehrere Schritte gleichzeitig eingeleitet werden sollten, besprechen Sie am besten mit einer Fachperson.
(MLaw Silvia Ferraro, Rechtsanwältin, Seetaler Bote)