Anfang und Ende der Erbteilung
Mein Vater ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen. Mein Vater hinterliess bei seinem Tod neben mir noch 2 weitere Kinder sowie eine Ehefrau. Wir sind folglich 4 Erben und möchten nun die Erbschaft aufteilen. Wie wird eine solche Erbteilung eingeleitet und wann ist diese abgeschlossen?
Die Teilung der Erbschaft ist Sache der Erben. Unter der Erbteilung als solches versteht man die Verteilung des Nachlasses des Verstorbenen auf die Erben. Dazu gehört auch die Ausrichtung allfälliger Vermächtnisse. Ziel der Erbteilung ist die Liquidation der Erbengemeinschaft und die Zuführung der einzelnen Nachlassgegenstände ins Alleineigentum der Erben, nach Tilgung oder unter Übernahme der Erblasser-, Erbfolge- und Erbengemeinschaftsschulden.
Voraussetzung für die Teilung bildet das Bestehen einer Erbengemeinschaft. Eine solche entsteht nur, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Sofern nur ein Erbe vorhanden ist, ist eine Erbteilung infolge der Universalsukzession weder möglich noch notwendig. Der gesamte Nachlass geht direkt ins Alleineigentum des Alleinerben über. Als weitere Voraussetzung für die Erbteilung darf kein gesetzlicher oder gerichtlicher Teilungsaufschub bestehen. Ein gesetzlicher Teilungsaufschub besteht dann, wenn beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen ist oder wenn Erben vorhanden sind, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben. Weiter kann auch das Gericht auf Ansuchen eines Erben die Teilung der Erbschaft aufschieben, wenn diese im konkreten Zeitpunkt derart ungünstig wäre, dass Nachlassgegenstände erheblich an Wert verlieren würden. Daneben ist es dem Erblasser zu Lebzeiten möglich, in einer letztwilligen Verfügung die Teilung für eine gewisse Zeit auszuschliessen. Sofern kein Teilungsaufschubstatbestand gegeben ist und eine Erbengemeinschaft vorliegt, sind die Voraussetzungen der Teilung gegeben.
Für die Einleitung der Teilung der Erbschaft gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im besten Fall erfolgt die Erbteilung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Erben. Sind sich die Erben darüber einig, wie die Erbteilung erfolgen soll, können sie entweder einen Erbteilungsvertrag abschliessen oder eine Realteilung vornehmen. Die Erben dürfen bei Einigkeit von allfälligen Teilungsvorschriften des Erblassers in seinem Testament abweichen. Bei Abschluss eines Erbteilungsvertrags oder Realteilung löst sich die Erbengemeinschaft auf und jeder Erbe erhält seinen ihm zugewiesenen Erbanteil. Der Erbteilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Im Rahmen eines solchen Erbteilungsvertrages kann auch die Übertragung von Grundeigentum, die sonst nur mit öffentlich beurkundetem Vertrag erfolgen kann, in einfacher Schriftform vereinbart werden. Mit dem Abschluss des Vertrages wird die Teilung für die Erben verbindlich.
Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen, kann die Teilung der Erbschaft mittels Erbteilungsklage jederzeit von jedem Erben gerichtlich verlangt werden. Eingeleitet wird der Erbteilungsprozess durch ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter. Falls man sich im Verlaufe des Prozesses nicht doch noch mit einem Vergleich einigen kann, führt diese Teilungsklage zu einem Erbteilungsurteil, welches unter anderem die Liquidation der Erbengemeinschaft, die Überführung der Nachlassaktiven ins Alleineigentum der Erben und die Zuweisung allfälliger Nachlassschulden an einzelne Erben bewirkt.
Kurzantwort
Die Erbteilung wird durch Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrags für die Erben verbindlich. Sofern sich die Erben über die Teilung nicht einigen können, kann jeder Erbe jederzeit mittels Erbteilungsklage die Teilung der Erbschaft gerichtlich verlangen. Diesfalls wird die Erbteilung durch das Urteil des Gerichts abgeschlossen.
(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)