Änderung des Ehe- und Erbvertrags / Willensvollstreckerklausel
Vor Jahren haben wir bei einem Notar einen Ehe- und Erbvertrag gemacht. Darin wurde ein Willensvollstrecker bestimmt. Wir möchten nun diesen Passus streichen. Ev. möchten wir auch andere Verfügungen des Erbvertrags anpassen. Wie können wir vorgehen? Müssen wir einen neuen Vertrag bei einem Notar machen oder können wir das in einem Testament regeln?
Wenn Sie vertragliche Bestimmungen des Erbvertrags ändern möchten, so müssen Sie einen neuen Erbvertrag bei einem Notar abschliessen. Denn vertragliche Vereinbarungen in einem Erbvertrag sind grundsätzlich bindend und können nur von den Erbvertragsparteien durch einen neuen Erbvertrag geändert werden.
Ein Erbvertrag kann aber neben vertraglich bindenden Bestimmungen auch testamentarische Klauseln enthalten, welche jederzeit frei widerruflich sind. Solche testamentarischen Klauseln sind einerseits solche, welche im Erbvertrag ausdrücklich als jederzeit frei widerruflich bezeichnet wurden. Andererseits können aber auch weitere Bestimmungen im Erbvertrag frei widerruflich sein, selbst dann, wenn sie nicht als solche bezeichnet wurden. Für die Frage, ob eine Bestimmung in einem Erbvertrag vertraglich bindend oder frei widerruflich ist, gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die sogenannte Interessentheorie. D.h. es ist bezüglich der (neuen) erbrechtlichen Verfügungen der widerrufenden Erbvertragspartei zu beurteilen, ob die andere Erbvertragspartei ein Interesse an der Aufrechterhaltung der (bisherigen) erbvertraglichen Bestimmungen hat oder nicht. Dies kann beispielsweise davon abhängen, ob es um die Begünstigung von Verwandten des Widerrufenden oder von Verwandten der anderen Vertragspartei geht.
Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist stets frei widerruflich. Hier können Sie also in einem eigenhändigen Testament den bisherigen Willensvollstrecker absetzen und einen neuen Willensvollstrecker einsetzen oder ganz auf einen solchen verzichten. Das Testament müssen Sie von Anfang an bis zum Schluss handschriftlich verfassen und datieren und unterschreiben, damit es formgültig ist. Wenn Sie nur die Willensvollstreckerklausel ändern möchten, müssen Sie also nicht zum Notar gehen.
Wenn Sie aber auch andere Bestimmungen des Erbvertrags ändern und dabei «auf Nummer sicher» gehen möchten, empfehle ich Ihnen, dass Sie sich von einem Notar beraten lassen und einen neuen Vertrag abschliessen. Denn es ist in der Regel nicht zum Vorneherein völlig klar, welche Bestimmungen eines Erbvertrags vertraglich bindend und welche frei widerruflich sind. Wenn Sie auch den Ehevertrag ändern möchten, dann müssen Sie dies auf jeden Fall von einem Notar beurkunden lassen.
(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)