Welcher Wert gilt in der Erbteilung?
Unsere Mutter ist im Jahr 2015 gestorben. Zwei Jahre davor hat mein Bruder eine Wohnung als Erbvorbezug erhalten. Kurz vor dem Tod hat mein Bruder aus dem Tresor unserer Mutter zwei Goldbarren entnommen. Der Wert der Wohnung wie auch derjenige der Goldbarren sind seither stark gestiegen. Mein Bruder will sich jedoch nur den Wert zum Todeszeitpunkt anrechnen lassen. Welcher Wert gilt? Was können wir tun, wenn wir keine Einigung finden?
C.J. in L.
Da zwischen dem Erbgang (Todestag) und der Erbteilung (Aufteilung des Nachlasses unter den Erben) mehrere Jahre vergehen können – wie das auch bei Ihnen der Fall ist – können hinsichtlich der einzelnen Erbschaftssachen erhebliche Wertveränderungen auftreten. Grundsätzlich ist für das gesamte Nachlassvermögen der Wert per Teilungstag, d.h. am Tag der tatsächlichen Erbteilung, massgebend, da Wertschwankungen, die seit dem Tod eintreten, sich nicht zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Erben auswirken sollen. Aus Praktikabilitätsgründen wird dabei ein Stichtag festgesetzt, welcher möglichst nahe bei der tatsächlichen Teilung liegt, per welchem die Vermögensgegenstände des Nachlasses bewertet werden. Für die Bewertung gilt das Verkehrswertprinzip, d.h. es gilt der Wert, welcher bei einer Veräusserung der betreffenden Erbschaftssachen an einen unabhängigen Dritten als Erlös erzielt werden könnte. Die Erben sind aber frei darin, auch einen anderen Wert zu vereinbaren, wenn sie sich einig sind.
Anders verhält es sich nun, wenn die Erblasserin Vermögenswerte bereits vor ihrem Tod veräussert hat. Die Schenkung der Wohnung an Ihren Bruder ist von Gesetzes wegen von ihm zur Ausgleichung zu bringen, sofern er von Ihrer Mutter nicht von der Ausgleichungspflicht befreit worden ist. D.h. Ihr Bruder muss sich den Wert der Wohnung an seinen Erbteil anrechnen lassen. Befindet sich der geschenkte Vermögenswert im Todeszeitpunkt der Erblasserin noch im Eigentum des Beschenkten, so gilt für die Ausgleichung der Wert per Todestag. Wäre die Wohnung vor dem Erbgang verkauft worden, würde sich die Bewertung nach dem dafür erzielten Verkaufserlös richten. Für die Goldbarren hingegen ist der Goldpreis im Zeitpunkt der Erbteilung massgebend, da sich Ihr Bruder diese selbst angeeignet hat.
Können Sie sich nicht über die Erbteilung einigen, so können Sie diese (nur) über das Gericht erzwingen. Jedem Erbe steht dabei ein jederzeitiger Teilungsanspruch zu. Den Erbteilungsprozess können Sie mit einem Schlichtungsgesuch an die zuständige Schlichtungsbehörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin einleiten. Erzielen Sie dann auch der Schlichtungsverhandlung keine Einigung, so wird im anschliessenden Gerichtsprozess beim Zivilgericht der Verkehrswert der Wohnung durch einen vom Gericht bestimmten Schätzungsexperten mittels Gutachten festgestellt.
(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)