Absicherung des Ehepartners im Todesfall
Wir (50 und 51) sind verheiratet und haben zwei Kinder (12 und 14). Wir möchten uns durch unsere Testamente gegenseitig so absichern, dass im Falle eines Todes der andere Ehepartner die maximale Begünstigung mit der grösstmöglichen Flexibilität erhält. D.h. wir möchten, dass der Partner unsere Eigentumswohnung weiterhin bewohnen kann. Wie können wir dies rechtsgültig umsetzen?
B.S. und L.S.
Die Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners kann am einfachsten damit erreicht werden, dass die Nachkommen freiwillig auf ihren Anteil verzichten, bis auch der andere Elternteil gestorben ist oder wieder heiratet. Ein solcher Erbverzicht muss zwingend in einem öffentlichen beurkundeten Erbvertrag festgehalten und kann nicht mittels Testament geregelt werden. Für die Abgabe der Verzichtserklärung müssen die betroffenen Erben urteilsfähig und volljährig sein, d.h. sie müssen das 18. Altersjahr vollendet haben. Damit ist diese Lösung in Ihrem Fall noch nicht möglich.
Eine ausreichende Begünstigung des überlebenden Ehepartners lässt sich aber auch ohne Einbezug der Nachkommen erreichen, und zwar einerseits auf der güterrechtlichen Ebene mit einem Ehevertrag und andererseits auf der erbrechtlichen Ebene mit einem Testament oder Erbvertrag. Von Gesetzes wegen leben Ehepaare, sofern nicht anders vereinbart, unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird das eheliche Vermögen in Eigengut und Errungenschaft der Ehegatten aufgeteilt. Eigengut bilden das voreheliche Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen, Errungenschaft insbesondere das während der Ehe angesparte Vermögen.
Falls ein Ehegatte stirbt, fallen die Hälfte der Errungenschaft und das gesamte Eigengut des Verstorbenen in den Nachlass. Davon erhalten der andere Ehegatte und die Nachkommen je die Hälfte. Dies kann zur Folge haben, dass der überlebende Ehegatte das gemeinsame Eigenheim verkaufen muss, um die Kinder auszahlen zu können. Um dieses Szenario zu verhindern, kann mit einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden, dass der überlebende Ehepartner das gesamte Errungenschaftsvermögen erhält und dieses nicht mit den Nachkommen teilen muss.
In einem zweiten Schritt können die Nachkommen mittels Testament oder Erbvertrag auf den Pflichtteil von derzeit 3/8 (nach der vorgesehenen Gesetzesrevision voraussichtlich noch ¼) gesetzt werden. Eine maximale Begünstigung kann auch durch die Einräumung der lebenslänglichen Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen erreicht werden. Diesfalls steht dem Ehegatten aber nur noch ¼ des Nachlasses zu Eigentum zu. Den Anteil der Nachkommen (3/4) darf er jedoch verwalten und Erträge daraus wie bspw. Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden für sich behalten. Die grösstmögliche Flexibilität für den überlebenden Partner erreichen Sie dadurch, dass Sie diesem im Erbvertrag oder Testament ein Wahlrecht einräumen, indem dieser beim Todesfall zwischen dem Eigentum von 5/8 und der Nutzniessung wählen kann. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden, ein Testament kann auch handschriftlich verfasst werden.
(lic. iur. Marcel Vetsch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht und Fachanwalt SAV Familienrecht, Luzerner Zeitung)